Herr Heldens veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Fachpublikationen zu verschiedenen Themen des Deutschen Steuerrechts.

Die so entstandenen Artikel möchten wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Grundstücks(ver)käufe im Umsatzsteuerrecht

Bei Grundstücksgeschäften handelt es sich meist um einmalige Vorgänge mit großer wirtschaftlicher Tragweite, zu denen frühzeitig steuerliche Beratung eingeholt werden sollte – auch zur Abstimmung mit den Interessen der Gegenseite (Käufer/Verkäufer). Dieser Artikel skizziert einige der Besonderheiten.

Unabhängig von etwaigen ertragsteuerlichen Besonderheiten (zum Beispiel Aufdeckung der stillen Reserven) ist ein Grundstücksan- oder -verkauf auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht im Einzelfall ein sehr komplexes Thema. Hierbei geht es längst nicht mehr nur um die Frage „Rechnung mit oder ohne Steuerausweis“, sondern vielmehr sind hier zahlreiche Besonderheiten oder gar Fallstricke zu beachten. So muss frühzeitig geklärt werden, ob die Veräußerung steuerfrei oder steuerpflichtig erfolgen soll und dadurch gegebenenfalls umfangreiche Vorsteuerkorrekturen ausgelöst werden, oder ob es sich beispielsweise um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, die generell ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden muss. Als Erwerber müssen Sie in solchen Fällen unter Umständen den Vorsteuerberichtigungszeitraum des Verkäufers über mehrere Jahre fortführen. Eventuell schulden Sie die Umsatzsteuer aus dem Erwerb aber auch selbst als Steuerschuldner und müssen diese an Ihr Finanzamt abführen. Gleichzeitig steht Ihnen womöglich ein Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe zu.

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Schlechtes Rating vermeiden durch gute Kontoführung

Wussten Sie das schon? Wie Sie Ihr Geschäftsgirokonto führen, hat Einfluss auf das Rating Ihres Unternehmens. Im Allgemeinen sprechen Banken von „Warnsignalen“ aus der Kontoführung, die zu einer Herabstufung im Rating führen können. Sieben Tipps helfen Ihnen dabei, diese Warnsignale nicht zu senden.

Warum die Kontoführung für Ihr Rating wichtig sein könnte? Generell gehen Banken zunehmend dazu über, kleinere Firmenkunden (die Obergrenze liegt in der Regel bei einem Kreditvolumen von 250.000 Euro – oder auch darunter) nur noch einem so genannten „Schnell-Rating“ zu unterziehen. Hierbei wird nicht mehr der Jahresabschluss ausgewertet, es werden keine Fragen zur kaufmännischen Unternehmensführung gestellt und bewertet, sondern es wird vollautomatisch nur die Kontoführung beurteilt, und zwar monatlich. Die Konsequenz für Sie als Unternehmer: Widmen Sie der Kontoführung noch mehr Aufmerksamkeit, und überlassen Sie nichts dem Zufall.

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Immer ausreichend Unternehmenstreibstoff im Tank: Liquiditätsplanung macht’s möglich

Wussten Sie, dass ein Großteil aller Insolvenzen von jungen Unternehmen in den kritischen ersten fünf Jahren auf Liquiditätsschwierigkeiten zurückgeht? Der Grund dafür ist meistens, dass die Unternehmer den Kaitalbedarf für Wareneinkäufe und Forderungen zu niedrig einschätzen. Doch auch alteingesessene Unternehmen kann es treffen, wenn sie die Zahlungsfähigkeit nicht im Blick haben.

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Rechtsformvergleich GmbH und GmbH & Co. KG

Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft“ ist zu einem Trendsetter geworden. Aber in welchen Bereichen hat sie die Nase im Vergleich mit der GmbH wirklich vorn? Hier erfahren Sie die wichtigsten Unterschiede.

In den 1980er Jahren war die GmbH die beliebteste Rechtsform unter den Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung. Vor ein paar Jahren wechselte der Trend zur GmbH & Co. KG. Dies beruhte zum einen darauf, dass die Steuergesetzgebung die GmbH & Co. KG in vielen Konstellationen bevorzugt, zum anderen begünstigte auch die Rechtsprechung diese Entwicklung. Was ist aber nun die günstigste Rechtsform für Ihr Unternehmen? – Im Moment ist es tatsächlich so, dass in den meisten Fällen die GmbH & Co. KG der GmbH vorzuziehen ist. Dementsprechend wird den Unternehmen, die im Moment als GmbH tätig sind, der Formwechsel in die GmbH & Co. KG geraten. Hierbei ist eine vorherige Durchleuchtung der Gesamtkonstellation aber unerlässlich. (Anm.: Beim nachstehenden Vergleich wird von der Ein-Mann-GmbH & Co. KG ausgegangen.)

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Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers

Verletzt ein Geschäftsführer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, riskiert er von den Gläubigern der Kapitalgesellschaft und den Gesellschaftern für entstandene Schäden in Regress genommen zu werden.

Einer GmbH-Insolvenz geht regelmäßig eine Unternehmenskrise voraus. Typische Anzeichen einer solchen Krise sind beispielsweise:

  • Gesellschafterdarlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
  • Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten
  • Überziehung von Kontokorrentkrediten
  • Hohe Forderungsausfälle
  • Mahnungen

Jeder GmbH-Geschäftsführer muss daher wissen, welchen persönlichen Haftungsrisiken er ausgesetzt ist und welche Möglichkeiten existieren, eine GmbH-Insolvenz zu vermeiden.

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Mehr Netto vom Brutto

Die Vorschriften der Steuer- und Sozialgesetze enthalten Gestaltungsmöglichkeiten für eine wirtschaftliche Entlastung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Für Arbeitgeber wird es in Zeiten des Fachkräftemangels zunehmend schwieriger, qualifizierte Mitarbeiter zu finden und diese langfristig an das eigene Unternehmen zu binden. Neben einem interessanten Tätigkeitsprofil und einem attraktiven Arbeitsumfeld zählt das Gehalt regelmäßig zu den wichtigsten Entscheidungskriterien eines Arbeitnehmers.

Klassische Gehaltserhöhungen verursachen bei einem Arbeitgeber zusätzliche Lohnnebenkosten. Wird einem Mitarbeiter beispielsweise eine Gehaltssteigerung von 2.500 auf 2.700 Euro gewährt, begründet diese Gehaltsanpassung eine Arbeitgebergesamtbelastung von monatlich ca. 250 Euro. Von der Gehaltserhöhung wird dem Arbeitnehmer nach Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben lediglich ein Nettobetrag in Höhe von ca. 105 Euro ausgezahlt.

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