Bewertung von Freiberuflerpraxen (z. B. Ärzte, Steuerberater etc.) Neben der steuerlichen Beratung gehört zu unserem Aufgabenschwerpunkt auch die Unternehmensbewertung nach den Verlautbarungen des IDW. Die Bewertung von Unternehmen hat in der täglichen Praxis immens an Bedeutung zugenommen. So kann z. B. eine fachgerechte Unternehmensbewertung für die Höhe der Zinskonditionen entscheidend sein. Dabei hängt der Wert eines Unternehmens wesentlich vom Anlass, Ziel und Funktion der Bewertung ab. Das Ergebnis der Unternehmensbewertung ist wichtige Entscheidungsgrundlage für Kauf und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensteilen (Asset Deal), Ein- und Austritt von Gesellschaftern, Abfindungen im Familienrecht, Zugewinnausgleich und Erbansprüchen.
Unternehmensbewertung
Der BGH hat mit seinen Entscheidungen vom 08.02.2008, 02.02.2011 und 09.02.2011 ein großes Neuland betreten. Im Familienrecht muss eine Bewertung nach der sogenannten modifizierten Ertragswertmethode erfolgen. Im Übrigen müssen Praxen für alle Rechtsformen nach dem Ertragswertverfahren gemäß IdW S1 bewertet werden.
Im Urteil vom 09.02.2011 (XII ZR 40/09) hat der BGH sehr schlüssig formuliert und begründet:
"Eine Bemessung des Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung, und damit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert, zulässt." (Rz. 18 a)
Die bisher jahrelang angewandten Umsatz-Vervielfältiger sind also rechtlich im "Aus" und gehören somit der Vergangenheit an.
Schon im Urteil vom 08.02.2008 hat der BGH mehr als deutlich verlangt, dass für Zwecke der Bewertung, gleich welcher Methode, ein individueller Unternehmerlohn zu berücksichtigen sei. Der Unternehmerlohn spielt also, sowohl im Familienrecht bei der modifizierten Ertragswertmethode, als auch bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren (IdW S1), eine wesentliche Rolle.
Wir bewerten für Sie ihr Unternehmen. Ferner stehen wir Ihnen als kompetenter Partner für Schieds- oder Gerichtsgutachten jeglicher Art in allen Instanzen gerne zur Verfügung.
Beispiele:
Berechnungen zur Bewertung der Steuerberatereinzelpraxis